Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen wurden in § 1b BetrAVG mit
Wirkung ab 1.1.2001 neu geregelt. Danach bleiben Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung, die nach dem 31.12.2000 zugesagt worden
sind, aufrecht erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des
Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahrs endet und
die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre
bestanden hat.
Für vor dem 1.1.2001 zugesagten Leistungen verbleibt es nach § 30 f
BetrAVG grundsätzlich bei den bisherigen Unverfallbarkeitsfristen, d.h.
Vollendung des 35. Lebensjahrs und Zusagebestand mindestens zehn Jahre
bzw. drei Jahre bei zwölfjähriger Betriebszugehöhrigkeit. Die
Anwartschaft bleibt auch dann erhalten, wenn die Zusage ab dem 1.1.2001
fünf Jahre bestanden hat.
Bei Entgeltumwandlung behält
der Arbeitnehmer für nach dem 31.12.2000 zugesagte Leistungen seine
Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des
Versorgungsfalls endet. Diese Zusagen sind damit ab Beginn gesetzlich
unverfallbar, ohne dass irgendwelche Fristen erfüllt sein müssen.