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Pensionskasse Unverfallbarkeitsfristen

Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen wurden in § 1b BetrAVG mit Wirkung ab 1.1.2001 neu geregelt. Danach bleiben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach dem 31.12.2000 zugesagt worden sind, aufrecht erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahrs endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Für vor dem 1.1.2001 zugesagten Leistungen verbleibt es nach § 30 f BetrAVG grundsätzlich bei den bisherigen Unverfallbarkeitsfristen, d.h. Vollendung des 35. Lebensjahrs und Zusagebestand mindestens zehn Jahre bzw. drei Jahre bei zwölfjähriger Betriebszugehöhrigkeit. Die Anwartschaft bleibt auch dann erhalten, wenn die Zusage ab dem 1.1.2001 fünf Jahre bestanden hat.

Bei Entgeltumwandlung behält der Arbeitnehmer für nach dem 31.12.2000 zugesagte Leistungen seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Diese Zusagen sind damit ab Beginn gesetzlich unverfallbar, ohne dass irgendwelche Fristen erfüllt sein müssen.









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